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Wettbewerbsrecht ist der Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (Lauterkeitsrecht) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht).
Im deutschen Sprachraum wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel nur für das klassische Lauterkeitsrecht im engeren Sinne verwendet.
Wettbewerbsrecht soll regulieren zwischen den Marktteilnehmern und hat als Ziel den freien Leistungswettbewerb.
Die Hauptgesetzesgrundlage gegen den unlauteren Wettbewerb ist in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Seit der Inkrafttretung des UWG im Jahre 1909 wurde es mehrfach novelliert, zuletzt umfassend im Jahre 2004 (8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)).
Der unlautere Wettbewerb gehört damit zum Rechtsgebiet des "gewerblichen Rechtsschutzes".
Wettbewerbswidriges Verhalten:
Den Anspruchsberechtigten gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-,Beseitigungs- und Auskunftsansprüche.
Hervorzuheben ist, dass der Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden keine Ansprüche aus dem UWG herleiten kann.
Rechtsansprüche haben vielmehr nur Mitbewerber, Interessen- und Verbraucherverbände.
Die Ansprüche eines Mitbewerbers oder Verbandes werden in der Regel zunächst mit einer Abmahnung verfolgt und der Aufforderung, sich strafbewehrt zu unterwerfen.
Die Abmahngründe sind vielseitig:
- Irreführende Werbung (Werberecht).
- Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten
- Verstoß gegen TDG.
- Verstoß gegen Preisangabenverordnung.
- Unwirksame AGB-Klauseln
Usw. usw.
Verstöße gegen bestimmte Rechtsnormen sind dabei auch immer ein Verstoß gegen das UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch).
Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, kommt es zu einer einstweiligen Verfügung, im Regelfall zu einer sog. Beschlussverfügung, ohne dass der Antragsgegner gehört wird.
Die Kosten im summarischen Verfahren sind je nach Höhe des Streitwerts schon erheblich.
Eine Abmahnung sollte immer durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.
Rechtsprechung Wettbewerbsrecht |
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