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In Sachen des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das Verlagsrecht das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Somit ist es ein Segment urheberrechtlicher Nutzungsrechte.
Inhaber dieses Rechts ist zunächst der Urheber.
Der Urheber kann das Verlagsrecht an Dritte vergeben, eben einen Verlag.
Der Verlag als Inhaber des Verlagsrechts ist dann zur Herstellung von Büchern berechtigt.
Der Umfang der Rechtevergabe wird im Detail mit dem Verlag ausgehandelt.
Hier sind auch andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte am Werk zu beachten.
Rechtsprechung Urheberrecht |
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