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Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in den §§ 12 bis 14 UrhG normiert. Es berührt aber auch weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.).
Im Veröffentlichungsrecht des § 11 UrhG ist normiert, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies bezieht sich auf die erstmalige Veröffentlichung.
Aus dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass nur der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Das Fehlen einer Urheberzeichnung hat ggf. eine doppelte Lizenzgebühr zur Folge.
Im § 107 UrhG ist bestimmt, das ein falsches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Position, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes untersagen zu lassen.
Rechtsprechung Urheberrecht |
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