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Das Fotorecht beinhaltet die Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Fotografien.
Relevant ist dabei das Verhältnis zwischen Bildanbieter und Bildverwerter.
Ferner sind tangiert die Rechte an den Motiven, die selbst durch Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte geschützt sind.
Betroffen sind demnach insbesondere das Urheber- und Leistungsschutzrecht an Fotografien, wobei die Grenze vom Lichtbildwerk zum Lichtbild zu prüfen ist.
Ebenso betroffen ist das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).
Rechtsprechung Urheberrecht |
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