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Titelschutz


Der Titelschutz ist in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) geregelt.

Dort wird in den §§ 5 und 15 MarkenG der Werktitel umfassend geschützt.

Unter Werktiteln, die als geschäftliche Bezeichnungen Schutz genießen, versteht das Gesetz die Namen oder besonderen Bezeichnungen von

- Druckschriften (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften etc.)
- Filmwerken
- Tonwerken
- Bühnenwerken
- oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Werktitel ist wie die Marke eine Produktkennzeichnung.

Aber anders als die Marke unterscheidet der Werktitel das Werk nicht nach seiner Herkunft, auf die durch den Namen des Verlegers, Produzenten oder Autors hingewiesen wird, sondern nach Inhalt und Beschaffenheit.

Werktitel individualisieren somit Produkte nach ihrem Inhalt.

Entsprechend genießt der Werktitel nur einen eingeschränkten Schutz gegen die Verwendung für andersartige Waren und Dienstleistungen und gegen nichttitelmäßige Verwendung.

Denn der Werktitel wird nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahren im engeren Sinne geschützt.

Die Marke ist demgegenüber gegen jegliche Verwechslungsgefahr geschützt. Der Schutzkreis der Marke ist ist viel weiter zu ziehen als beim Titel.

Der Grund für diesen Unterschied zur Marke liegt in den besonderen Eigenschaften der durch den Titel bezeichneten geistigen Werke, bei denen für den Verkehr der Inhalt im Vordergrund steht.

Ungeachtet dessen können Werktitel aber auch als Marke - wenn die Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind - geschützt werden.

Titelschutz entsteht grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr. Einer besonderen Anmeldung bedarf es nicht.

Will man einen Titel schon vor Benutzungsaufnahme schützen lassen, so besteht die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige in den für Titelschutzanzeigen regelmäßig benutzten Medien, z.B. im Titelschutzanzeiger, im Titelschutzjournal oder im Börsenblatt.

Der Schutz endet mit der Gebrauchsaufgabe.

Verletzung des Werktitels:

Oftmals kommt es zu einer rechtswidrigen Benutzung des Werktitels.

Die Ansprüche des Rechteinhabers aus dem MarkenG werden in der Regel zunächst mit einer Abmahnung verfolgt und der Aufforderung, sich strafbewehrt zu unterwerfen.

Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, kommt es zu einer einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage.

Die Kosten in markenrechtlichen Streitigkeiten sind erheblich, da die Streitwerte oftmals nicht unter 50.000,00 € liegen.

Eine markenrechtliche Abmahnung sollte immer durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.

Rechtsprechung Markenrecht

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