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Fernabsatzrecht |
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*Aktualisiert 28.07.2010 |
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Historie:
Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) ist die Grundlage in diesem Bereich.
In Deutschland wurde 2000 das Fernabsatzgesetz verabschiedet; diese Regelungen wurden im wesentlichen mit dem SMG zum 01.01.2002 in das BGB transferiert (§§ 312 ff. BGB).
Des Weiteren wurden die umfangreichen Informationspflichten in die BGB-InfoVO ausgelagert, und zwar in den § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift. Kern dieser Vorschrift war § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO mit der Information des Verbrauchers über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht.
Seit dem 11.06.2010 gilt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs und Rückgaberecht".
Mit diesem Gesetz haben nun weitere Vorschriften des Fernabsatzrechts Gesetzesrang.
Zum einen wurde die BGB-InfoVO aufgehoben; der Inhalt dieser Verordnung wurde in Artikel 246 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) placiert. Kernstück ist die Vorschrift zum Widerrufs- oder Rückgaberecht, die sich nun in Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB befindet.
Zum anderen wurde § 360 BGB neu geschaffen, der weitere Spezialitäten in diesem Kontext aufführt.
Letztlich wurden die Vorschriften der §§ 312 ff.; §§ 355 ff. BGB punktuiert angepasst.
Relevant ist, dass die Musterbelehrungen nun Gesetzrang haben; sie können von den Untergerichten nicht mehr verrissen werden.
Aber Vorsicht ! Bestimmte Inhalte der Musterbelehrung sind an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt, bei deren Einhaltung auch eine vom Gesetzgeber für den Unternehmer günstige Fiktion geschaffen wurde, so dass der Unternehmer in den Genuß für ihn vorteilhafter Formulierungen kommt. Diese Fiktion greift aber nur, wenn die Voraussetzungen zwingend eingehalten werden, sonst droht Ungemach. Wir informieren Sie gerne.
Beachten Sie bitte auch:
Je nachdem, über welches Medium (oder auch Internetplattform) Sie Ihre Fernabsatzgeschäfte tätigen ist unter Umständen auch eine Anpassung der Belehrung erforderlich. Dies hat dann Einfluss auf konkrete Formulierungen in der Belehrung selbst. Die Musterbelehrung ist also durchaus nicht als Freibrief zu werten. Denn wenn Sie bei der Gestaltung patzen, ist die Musterbelehrung angreifbar.
Beitrag: 05.12.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen 5 W 295/06
Beitrag: 31.03.2006 - OLG Frankfurt a. M., Aktenzeichen: 6 U 3/06
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:
Diese sind in die Rechtsnorm des § 312 e BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB placiert worden
Diese Regelung ist auch im B2B einschlägig, da diese Rechtsnorm von dem Begriff des "Kunden" geprägt ist, daher Kunde kann sowohl ein Verbraucher als auch Unternehmer sein.
Dabei sind die Regelungen der §§ 312 ff. BGB durchaus mit anderen Rechtsnormen verwoben. So hat die Nichteinhaltung einer Rechtsnorm Einfluß auf eine andere.
Beispiel:
Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht i. S. d. §§ 355, 356, 360 BGB zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 BGB nicht vor Erfüllung der in § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Pflichten i. S. d. § 312 e Abs. 3 Satz 2 BGB zu laufen.
Informieren Sie nicht über die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, verwenden aber die Musterbelehrung, dann ist diese Information für den Verbraucher nicht nur nicht klar und verständlich, sondern ggf. schlicht falsch.
Verletzung von Informationspflichten:
Den Anspruchsberechtigten gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungsanspruch Auskunftsansprüche.
Hervorzuheben ist, dass der Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden keine Ansprüche aus dem UWG herleiten kann.
Rechtsansprüche haben vielmehr nur Mitbewerber, Interessen- und Verbraucherverbände.
Die Ansprüche eines Mitbewerbers oder Verbandes werden in der Regel zunächst mit einer Abmahnung verfolgt und der Aufforderung, sich strafbewehrt zu unterwerfen.
Verstöße gegen bestimmte Rechtsnormen sind dabei auch immer ein Verstoß gegen das UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch).
Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, kommt es zu einer einstweiligen Verfügung, im Regelfall zu einer sog. Beschlussverfügung, ohne dass der Antragsgegner gehört wird.
Die Kosten im summarischen Verfahren sind je nach Höhe des Streitwerts schon erheblich.
Eine Abmahnung sollte immer durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.
Wir informieren Sie gerne.
Rechtssprechung: |
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Fernabsatzrecht |
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Letzter Eintrag: 40. | Leitsätze - Landeswappen (mehr) | Link-Regeln | Urteilsdatenbanken und Leitsätze sind urheberrechtlich geschützt
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40. 25.11.2009 - BGH, Az: VIII ZR 318/08 HTML [22 KB]
- Verbraucher hat bei Fernabsatzvertrag grundsätzlich Widerrufsrecht; auch bei sittenwidrigem Fernabsatzvertrag über ein Radarwarngerät
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31. 30.09.2009 - BGH, Az.: VIII ZR 7/09 HTML - Grundsatzentscheidung zur Verbrauchereigenschaft
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39. 08.09.2009 - KG Berlin, Az: 5 W 105/09 HTML [17 KB]
- Fehlerhafte Widerrufbelehrung ist kein Bagatellverstoß
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37. 03.09.2009 - EuGH, Az: C-489/07 HTML [33 KB]
- Wertersatzpflicht beim Widerrufsrecht a) Die Bestimmungen des Art. 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach welcher der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung (bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung) einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann b) Wenn jedoch die Nutzung der Ware durch den Verbraucher nicht mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung vereinbar ist, ist ggf. doch Wertersatz durch den Verbraucher zu leisten; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts
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32. 02.07.2009 - OLG Hamm, Az: 4 U 43/09 HTML - a) Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig b) Bei mehreren Belehrungen muss sich der Verletzer die fehlerhafte zurechnen lassen
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35. 17.06.2009 - AG Backnang, Az. 4 C 810/08 HTML [12 KB]
- Höhe des zu leistenden Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Elektrorasierers
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30. 17.06.2009 - OLG Koblenz, Az: 9 U 120/09 HTML - Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit des Zusendens von Ware nach erfolgtem Widerruf
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28. 16.06.2009 - OLG Hamm, Az. 4 U 51/09 HTML - Zur Frage der Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten bei mobilen Internetangeboten
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29. 27.05.2009 - BVerfG, Az.: 1 BvR 512/09 HTML - Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn Gericht Widerruf ignoriert
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38. 20.04.2009 - LG Bochum, Az: I-14 O 92/09 HTML [11 KB]
- Unwirksame Klauseln innerhalb Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform ebay; diverse weitere Verstöße
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34. 26.03.2009 - LG Dortmund, Az: 16 O 46/09 HTML - 40-Euro-Vereinbarung (Kostentragungspflicht) muss außerhalb der Widerrufsbelehrung gesondert abbedungen werden
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33. 25.03.2009 - LG Kiel, Az. 5 O 206/08 HTML - Zur Frage des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen
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36. 16.03.2009 - LG Hamburg, Az: 407 O 48/09 PDF [158 KB]
- Unwirksame Klauseln im Fernabsatz - 10 Tage Widerrufsfrist; keine Annahme unfreier Pakete; Portokosten bei Rücksendung werden Verbraucher auferlegt; fehlender Widerrufsadressat; Fristbeginn
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18. 15.12.2008 - BverfG, Az: 1 BvR 69/08 HTML Verfassungsbeschwerde - Fernabsatzrecht - Was ist das denn ?
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25. 01.12.2008 - AG Wuppertal, Az 32 C 152/08 HTML [21 KB]
Ohne Kenntnis des Verbrauchers vom Widerrufsrecht kein Erlöschen des Widerrufsrechts gem. 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB
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17. 07.10.2008 - LG Frankfurt a.M., Az. 2-18 O 242/08 HTML Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erteilung der Informationspflichten der §§ 312 c II, § 312 e BGB
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20. 01.10.2008 - BGH, Az: VIII ZR 268/07 HTML Hinsendekosten beim Widerrufsrecht; BGH legt Rechtsfrage EuGH zur Entscheidung vor
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27. 17.09.2008 - LG Potsdam, Az. 2 O 345/08 HTML [9 KB]
Nachvertragliche Informationspflichten sind einzuhalten (hier: nachvertragliche Information über das Widerrufsrecht in Textform)
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16. 26.08.2008 - OLG Hamm, Az: 4 W 85/08 HTML Hinweis auf Wertersatzpflicht ist unverzichtbare Informationspflicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
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15. 20.08.2008 - AG Bielefeld, Az: 15 C 297/08 HTML Zur Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts
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23. 24.06.2008 - LG Berlin, Az: 16 O 894/07 HTML a) Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben; b) Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Widerrufs- und Rückgaberecht) nicht
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19. 19.03.2008 - AG Schopfheim, Az: 2 C 14/08 HTML Bei Ausübung des Widerrufsrechtes ist es nicht erforderlich, das Wort "Widerruf" zu verwenden
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26. 24.01.2008 - OLG Hamburg, Az: 3 W 7/08 HTML [25 KB]
Die Formulierung, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde in der Widerrufsbelehrung oder deren Kontext ist wettbewerbswidrig
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14. 14.12.2007 - LG Berlin, Az: 96 O 329/07 HTML Unternehmer darf Widerrufsbelehrung nicht hinter dem Hyperlink "AGB" verstecken
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13. 07.09.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 266/07 HTML Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer wettbewerbswidrig
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12. 05.09.2007 - OLG Karlsruhe, Az: 15 U 226/06 HTML Bei Ausübung des Widerrufs bei einem Fernabsatzgeschäft hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten
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11. 05.06.2007 - LG Berlin, Az.: 96 O 138/07 HTML Trotz Musterbelehrung unlauteres Verhalten
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24. 26.03.2007 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 58/07 HTML [4 KB]
Die Angabe einer 4-wöchigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist ist wettbewerbswidrig und kein Bagatellfall
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10. 15.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 1/07 HTML Musterwiderrufsbelehrung ist nicht hinreichend klar und verständlich, sondern sogar irreführend i. S. d. § 5 UWG
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9. 23.08.2006 - LG Flensburg, Aktenzeichen: 6 O 107/06 HTML [28 KB]
- Zur Frage der Textform bei Belehrung über Wertersatzpflicht
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8. 02.08.2006 - LG Münster, Aktenzeichen: 24 O 96/06 HTML [16 KB]
- Zur Frage einer wettbewerbswidrigen Widerrufsbelehrung mit amtlichem Muster
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7. 13.06.2006 - OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 6 U 121/05 HTML [30 KB]
- Es ist keine klare und verständliche Information zum Widerrufsrecht, wenn zum Erreichen der Belehrung umfangreich gescrollt und ein doppelter Hyperlink angeklickt werden muss
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6. 31.03.2006 - OLG Frankfurt a. M.: 6 U 3/06 PDF - [166 KB]
Widerrufsbelehrung außerhalb der Verkaufsangebote „nur“ auf der mich-Seite bei ebay-Deutschland ist keine klare und verständliche Information i. S. d. § 312 c BGB
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4. 12.12.2004 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 11 U 102/04 HTML - Das Rückgaberecht im Fernabsatz darf an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache geknüpft werden
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22. 03.11.2004 - BGH, Az: VIII ZR 375/03 HTML - Verbraucher hat Widerrufsrecht bei Internet-Auktion - Amtlicher Leitsatz: Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen
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5. 08.10.2004 - LG Bielefeld, Aktenzeichen: 17 O 160/04 PDF [620 KB]
/ 08.10.2004 - LG Bielefeld, Aktenzeichen: 17 O 160/04 HTML Auszug: Eine Widerrufsbelehrung nur auf der mich-Seite bei ebay ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB, denn sie ist dort geradezu versteckt. Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann >>> bestätigt OLG Hamm, 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 U 2 /05.
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3. 17.06.2004 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 U 158/03 PDF [313 KB]
17.06.2004 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 U 158/03 HTML [15 KB]
Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig
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2. 25.03.2004 - LG Arnsberg, Az: 8 O 33/04 HTML [4 KB]
- Klauseln (...) a) Sollte Ihnen aber ein Artikel nicht passen oder Sie haben einen anderen Grund für eine Rückgabe, so werden wir unbenutzte oder originalverpackte Ware ohne lange Fragen innerhalb von 14 Tagen nach der Auslieferung zurücknehmen oder entweder umtauschen oder Ihnen den vollen Kaufpreis zurückerstatten. b) Schicken Sie uns einfach die originalverpackte Ware an folgende Adresse zurück c) Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir den Versand als Paket ( bis DM 500,-- Warenwert versichert). Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen. Sollten wir einen Fehler bei der Lieferung gemacht haben, so schreiben wir Ihnen die durch die Rücksendung entstandenen Versandkosten selbstverständlich per Überweisung gut." (...) sind wettbewerbswidrig
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21. 19.04.2002 - AG Kehl, Az: 4 C 716/01 HTML [16 KB]
- Widerrufsrecht bei Online-Auktionen möglich
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1. 17.04.2001 - OLG Frankfurt a. M., Aktenzeichen: 6 W 37/01 HTML [11 KB]
- Zu Pflichtangaben beim Fernabsatz
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Fernabsatzrecht |
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