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Das Namensrecht ist in § 12 BGB normiert. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden.
Der Träger des Namens kann einem Nichtberechtigtem die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Auch kann der Namensinhaber dann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden erwachsen ist.
Im Wege der Eingriffskondiktion hat der Unbefugte dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.
Insbesondere bei der Vergabe von Domain-Namen spielt das Namensrecht immer wieder eine gravierende Rolle, wobei dann die Namensrechte vs. Domainrechte stehen.
Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht, wobei Markenrechte nur durch Eintragung oder Benutzung entstehen.
Im Gegensatz zum Urheberrecht beinhaltet das Namensrecht aber nur die namensmäßige Verwendung des Namens, nicht aber die reine Nennung.
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