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Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit.

Der Bundesgerichtshof entwickelte es bereits 1954. Es stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - Schutz der Menschenwürde -. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem Lebach-Urteil von 1973 hervorgehoben.

Grundsätzlich können 3 geschützte Bereiche unterschieden werden:

1. Die Individualsphäre, daher der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe z. B. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung).

2. Die Privatsphäre, daher das Leben im häuslichen Bereich oder Familienkreis, grundsätzlich das Privatleben. Verletzt z. B. durch unverlangte E-Mail-Zusendung, Tonbandaufzeichnungen ohne Einwilligung, falsche Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild im Bereich der Werbung, diffamierende Äußerungen etc.

3. Die Intimsphäre, daher grundsätzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt oder der Sexualbereich. Verletzt z. B. bei Veröffentlichung von privaten Briefen oder Tagebüchern.

Durch das Persönlichkeitsrecht sind insbesondere geschützt die persönliche Ehre (§§ 185 ff. StGB), der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) und das Urheberrecht (UrhG).

Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass sich der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden kann, wie er sich Dritten gegenüber in der Öffentlichkeit darstellt (sog. Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person).

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, z. B. durch Medienberichte, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) und/oder ein Unterlassungsanspruch und/oder Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber zu trennen vom Urheberpersönlichkeitsrecht

Rechtsprechung:

06.09.2006 - LG Köln, Az.: 28 O 178/06 HTML [16 KB] - Das nicht genehmigte Veröffentlichen von E-Mails ist rechtswidrig

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