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Das Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht) ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen.
Geregelt ist, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz - KUG/KunstUrhG).
Zu prüfen ist dann zunächst, ob überhaupt ein Bildnis i. S. d. KUG vorliegt.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Ist der Betroffene eindeutig identifizierbar, kann er sich gegen die Veröffentlichung zur Wehr setzen.
Einschränkungen gelten allerdings für Personen der Zeitgeschichte. Hier ist dann eine Güterabwägung vorzunehmen, inwieweit solche Personen ohne Einwilligung abgebildet werden dürfen.
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